Rechtsprechung
BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 636.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablehnung der Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher Volkszugehörigkeit - Fehlende Beherrschung der deutschen Sprache
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 09.06.1994 - 19 B 93.01142
- BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 636.94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der …
Auszug aus BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 636.94
Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die weitere Rüge, das Berufungsgericht sei mit seiner Auffassung, daß es auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin zu 1 nicht ankomme, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) abgewichen.Es kann dahinstehen, ob in dieser Weise überhaupt eine Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schlüssig begründet werden kann, weil jedenfalls der von der Beschwerde angenommene Rechtssatz in dem Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (…a.a.O.) auch nicht stillschweigend enthalten ist.
Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufwirft, welche Bedeutung der fehlenden Beherrschung der deutschen Sprache bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit eines Spätgeborenen zukommt, ist diese durch das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (…a.a.O.) dahin geklärt, daß dies regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht.
- BVerwG, 12.11.1991 - 9 B 109.91
Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Volksdeutsche Bekenntnislage
Auszug aus BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 636.94
Vielmehr kann nach dem Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67) auch bei Spätgeborenen, deren beide Elternteile deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind, nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne feststellbare Hinweise auf eine Prägung im Sinne des deutschen Volkstums, angenommen werden, daß die Volksdeutsche Bekenntnislage vermittelt worden ist.